Krankenversicherung

Krankenversicherung

Das Krankenversicherungsrecht (SGB V) beschäftigt sich zum einen mit der Frage nach der Versicherungspflicht oder –freiheit, sodann mit den Ansprüchen der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten, zum anderen aber auch mit dem Recht der Leistungserbringer des Gesundheitswesens und regelt die Wirtschaftlichkeits- bzw. Abrechnungsprüfung der vertragsärztlichen Versorgung.

Hauptsächlich beitragspflichtig zur GKV sind die sozialversichert abhängig Beschäftigten, die versicherten Rentner und die Studenten. Doch bereits das Thema Versicherungspflicht führt zu ungezählten Streitigkeiten. Fraglich kann sein, ob überhaupt die Pflicht zur Versicherung besteht, wenn ja in welcher Höhe Beiträge zu entrichten sind oder auch ob eine Befreiung in Frage kommt. Hier kommt es auf die Feinheiten des Einzelfalls an.

Beispiele für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die ein Anspruch des Versicherten bestehen kann, sind etwa Krankengeldzahlung bei Arbeitsunfähigkeit sowie Heilbehandlung. Letztere umfasst die ärztliche Behandlung und die Behandlung im Krankenhaus ebenso wie die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln oder die häusliche Krankenpflege. Schließlich kann noch ein Anspruch auf Leistungen zur Krankheits- und Verschlimmerungsverhütung (z.B. Vorsorgeuntersuchungen, etwa beim Zahnarzt, Krebsvorsorge etc.) bestehen.
Oftmals ist strittig, ob für bestimmte Leistungen Kostenübernahme von der GKV beansprucht werden kann. Beispielsweise kann sich die Frage stellen, ob bei einer schweren Erkrankung bereits noch nicht zugelassene neue und vielversprechende Medikamente eingesetzt werden können und die Kosten trotzdem übernommen werden.

Unter dem Begriff des Rechts der Leistungserbringer ist insbesondere das Vertragsarztrecht, Versorgungs- und Rabattverträge sowie auch der Anspruch eines Hilfsmittelherstellers auf Aufnahme seiner Produkte in das Hilfsmittelverzeichnis des § 139 SGB V.
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