Anwaltskosten

Anwaltskosten

Die anwaltliche Vergütung ist grundsätzlich gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren entstehen grundsätzlich "Betragsrahmengebühren", d.h. die Vergütung richtet sich anders als z.B. im Zivilverfahren nicht nach dem Gegenstandswert.

Soweit Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erfolgreich waren, werden Ihnen die zuvor entstandenen und abgerechneten Anwaltskosten von dem insoweit unterlegenen Leistungsträger (z.B. Behörde, GKV, Berufsgenossenschaft, etc) erstattet.

In Sozialversicherungsangelegenheiten kommt aber grundsätzlich auch eine sog. Vergütungsvereinbarung in Betracht. Einige Streitigkeiten können im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nicht kostendeckend bearbeitet werden, als Beispiel seien hier Streitigkeiten um Erwerbsminderungsrenten genannt. Um Ihnen aber dennoch die bestmögliche rechtliche Dienstleistung anbieten zu können, gibt es die Möglichkeit zu einer Vergütungsvereinbarung. Dies ist eine individuelle Abrede zwischen Mandant und Anwalt über die Höhe der Anwaltsvergütung. Zu beachten ist hierbei aber, dass in der Regel auch bei eigenem Obsiegen "nur" die Anwaltsvergütung in gesetzlicher Höhe erstattet wird.
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